Statuten
Statuten
Dorferneuerungsverein Bernhardsthal, ZVR Zahl: 676524204
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Dorferneuerungsverein Bernhardsthal”. Er besteht aus 2 Sektionen:
- der Sektion „Dorferneuerung“
- der Sektion „Otto Berger Heimatmuseum“.
Der Dorferneuerungsverein Bernhardsthal hat seinen Sitz in Bernhardsthal, die Adresse ist die Wohnadresse des jeweiligen Obmannes.
Der Verein beschränkt seine Tätigkeit auf die Katastralgemeinde Bernhardsthal.
§ 2 – Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: die Förderung, Weiterentwicklung und Verwirklichung der gemeinsamen kulturellen und sozialen Interessen der Dorfgemeinschaft, die sich aus der Ortsbevölkerung, den ansässigen und den mit dem Ort verbundenen Menschen zusammensetzt.
Die Ziele der Sektion Dorferneuerung sind weiters Pflege und Erhaltung von öffentlichen Anlagen und historischen Baudenkmälern und die Durchführung von dem Fremdenverkehr dienlichen Belangen.
Die Ziele der Sektion „Otto Berger Heimatmuseum“ sind Agenden, die sich aus dem Betreiben, Erhalten und Entwickeln des „Otto Berger Heimatmuseums“ ergeben.
§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Maßnahmen der Dorferneuerung;
- Veranstaltungen kultureller Art; Verbesserung der sozialen Bedingungen und Beziehungen der Allgemeinheit;
- Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung aller Altersgruppen; Entwicklung und Gestaltung der Ortschaft; Mitarbeit an Maßnahmen der Gemeindeentwicklung zur Verbesserung der Lebensqualität im Ort und der Region durch soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Maßnahmen.
- Maßnahmen zu Schutz und Verbesserung von Natur und Umwelt im Ortsgebiet und entsprechende Verbreitung der zugehörenden Informationen;
- Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen; Vertretung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft gegenüber anderen Körperschaften;
- Maßnahmen zur Information des vom Vereinsziel erfassten Personenkreises.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Sachleistungen, Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Subventionen und Förderungen.
§ 4 – Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, mit ihrer Unterschrift die Mitgliedschaft bestätigt haben und die jährlichen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von Spenden fördern.
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
- Die Mitglieder der beiden Sektionen unterstützen sich gegenseitig bei allen Anliegen.
§ 8 – Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die Rechnungsprüfung (siehe § 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 – Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.2 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 – Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über umfangreiche Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: der Obfrau / dem Obmann und ihrer bzw. seiner Stellvertreter:in, der / dem Schriftführer:in und ihrer bzw seiner Stellvertreter:in, der / dem Kassier:in und ihrer / seiner Stellvertreter:in und deren Stellvertreter sowie bis zu fünf Vereinsmitgliedern.
- Die / der jeweilige Bürgermeister:in der Marktgemeinde Bernhardsthal hat in der Vereinsleitung Sitz in beratender Funktion
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung zur Gänze oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede Rechnungsprüferin bzw. jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird von der Obfrau bzw. vom Obmann, in dessen Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch die Stellvertretung auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die Obfrau bzw, der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 10) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 11).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder per E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 3) der Nachfolger wirksam.
§ 12 – Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit.
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau oder der Obmann führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
- Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau bzw, des Obmannes oder der Schriftführerin bzw des Schriftführers.
- In Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) bedarf es der Zustimmung der Obfrau bzw des Obmannes oder der Kassierin bzw des Kassiers
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau bzw, der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die Obfrau bzw. der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer hat die Obfrau bzw. den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr oder ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Die Kassierin bzw der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und ist befugt die laufenden Geldgeschäfte alleine durchzuführen.
- Der Vorstand bestimmt in der ersten konstitutionellen Sitzung jeweils ein Mitglied für die Leitung der beiden Sektionen, welche ordentliche Mitglieder als ihre Stellvertreter in der Sektionsleitung ernennen können.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau bzw. des Obmannes, der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und der Kassierin bzw. des Kassiers ihre Stellvertreter:innen.
§ 14 – Die Rechnungsprüfung
- Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 10, und 11).
§ 15 – Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 – Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
- Daher ist das verbleibende Vermögen des Vereins an die Katastralgemeinde Bernhardsthal mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke „Verwirklichung der gemeinsamen kulturellen und sozialen Interessen der Dorfgemeinschaft Bernhardsthal, die sich aus der Ortsbevölkerung, den ansässigen und den mit dem Ort verbundenen Menschen zusammensetzt, sowie weiters die Pflege und Erhaltung von öffentlichen Anlagen und historischen Baudenkmälern und die Durchführung dem Fremdenverkehr dienlichen Belange“ zu übergeben, wenn die Gemeinde Bernhardsthal die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 – 47 BAO erfüllt.
- Sollte die Gemeinde Bernhardsthal im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß §§ 34 – 47 BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, muss die der Vorstand im Zuge der Auflösung des Vereins dafür Sorge tragen, dass das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Bernhardsthal, 27. März 2026